Rotations- und Belegungskonzept
Haderslebener Straße 26 · 12163 Berlin-Steglitz-Zehlendorf
§ 1 Grundlagen und Zielsetzung
(1) Die GSMB GmbH hat die Einheit im 1. Obergeschoss des Altbaus in der Haderslebener Straße 26, 12163 Berlin, als Generalmieterin angemietet. Das vorliegende Konzept gilt für die Wohneinheiten 03 in dem Objekt. Die Wohneinheiten, die in sich abgeschlossen ist und über eine eigene Küche, eigenes Bad sowie Gemeinschaftsräume zur eigenständigen Haushaltsführung verfügt, betreibt die GSMB GmbH jeweils eine eigenständige Wohnform für Studierende im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB.
(2) Leitgedanke dieses Konzepts ist es, möglichst vielen Studierenden während ihrer Ausbildungszeit den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum zu ermöglichen. Die GSMB GmbH versteht sich dabei als Teil eines funktionierenden Hochschulumfelds und möchte einen Beitrag zur sozialen und kulturellen Förderung der Studierendenschaft leisten.
(3) Um einen geregelten Wechsel der Bewohnerschaft sicherzustellen, hat sich die GSMB GmbH das vorliegende Rotations- und Belegungskonzept gegeben. Die hierin festgelegten Grundsätze werden einheitlich und nachvollziehbar angewandt.
(4) Insbesondere wird durch die nachfolgenden Regelungen gewährleistet, dass die Dauer einzelner Mietverhältnisse weder vom Zufall noch vom Ermessen der GSMB GmbH abhängt, sondern nach transparenten, für alle Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen geltenden Maßstäben bestimmt wird.
§ 2 Berechtigter Personenkreis
(1) Ein Zimmer inklusive der Nutzung der Gemeinschaftsflächen können ausschließlich Personen anmieten, die einer der folgenden Gruppen angehören:
- eingeschriebene Studierende an einer staatlich anerkannten Hochschule,
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an studienbegleitenden Praktika,
- Auszubildende in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO).
(2) Die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis ist vor Abschluss eines Mietvertrages durch Vorlage geeigneter Originaldokumente zu belegen:
- Studierende legen eine gültige Immatrikulationsbescheinigung vor,
- Praktikantinnen und Praktikanten weisen ihr Praktikum durch eine Bescheinigung der Hochschule und des Unternehmens nach,
- Auszubildende legen ihren Ausbildungsvertrag im Original vor.
(3) Studierende sind darüber hinaus verpflichtet, zu Beginn jedes Semesters unaufgefordert eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung einzureichen. Auszubildende weisen den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses auf Anforderung der GSMB GmbH durch eine aktuelle Bescheinigung des Ausbildungsbetriebs nach. Diese Pflichten werden Bestandteil des Mietvertrages.
(4) Entfällt die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis – etwa durch Exmatrikulation, Studienabbruch, Beendigung des Praktikums oder Beendigung bzw. Abbruch des Ausbildungsverhältnisses –, endet das Mietverhältnis bei Studierenden spätestens zum Ablauf des laufenden Semesters, bei Auszubildenden zum Ende des laufenden Kalenderquartals. Die Bewohnerin oder der Bewohner ist verpflichtet, den Wegfall der Berechtigung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 3 Vergabeverfahren
(1) Freie Zimmer werden nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vergeben. Gehen für einen Platz mehrere Bewerbungen ein, so ist der Zeitpunkt des Bewerbungseingangs maßgeblich (Prinzip der Warteliste).
(2) Von der chronologischen Reihenfolge der Warteliste darf nur abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung einer ausgewogenen Belegung der jeweiligen Wohngemeinschaft erforderlich ist. Sachliche Gründe für eine Abweichung sind insbesondere:
- die Berücksichtigung besonderer Härtegründe gemäß Absatz 3,
- die Bevorzugung internationaler Studierender gemäß § 4.
Die Abweichung ist in der Warteliste unter Angabe des Grundes zu dokumentieren.
(3) Eine vorrangige Berücksichtigung außerhalb der regulären Warteliste ist bei Vorliegen besonderer Härtegründe möglich. Als solche gelten insbesondere:
- eine große räumliche Distanz zwischen Herkunftsort und Studienort,
- nachweislich erschwerte persönliche, soziale oder finanzielle Lebensumstände.
§ 4 Internationale Studierende
(1) Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland, die aufgrund eines zeitlich begrenzten Studienaufenthalts (bis zu 12 Monate) oder sprachlicher Hürden bzw. fehlender Erfahrung mit dem deutschen Wohnungsmarkt in besonderem Maße auf Unterstützung bei der Wohnungssuche angewiesen sind, können bei fristgerechter Bewerbung bevorzugt berücksichtigt werden.
(2) Sämtliche Bewerberinnen und Bewerber werden vor dem Einzug gebeten, ihre Angaben zum Studien-, Praktikanten- oder Ausbildungsverhältnis durch aktuelle Unterlagen vollständig zu belegen.
§ 5 Wohndauer
(1) Die Wohndauer ist grundsätzlich auf acht Semester (vier Jahre) begrenzt. Für Auszubildende ist die Wohndauer auf die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch auf vier Jahre, begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist endet das Mietverhältnis, sofern keine Verlängerung gemäß § 6 gewährt wird.
(2) Diese Begrenzung trägt dem Rotationsgedanken Rechnung: Durch den regelmäßigen Wechsel der Bewohnerschaft wird gewährleistet, dass nachfolgende Studierendengenerationen ebenfalls Zugang zu den Zimmern erhalten.
(3) Die Mietverträge werden als Zeitmietverträge geschlossen. Die Befristung ergibt sich aus dem Zweck der Überlassung des Wohnraums gemäß § 549 Abs. 3 BGB in Verbindung mit dem vorliegenden Konzept.
§ 6 Ausnahmsweise Verlängerung
(1) In begründeten Ausnahmefällen kann die Wohndauer um höchstens zwei weitere Semester verlängert werden. Dies kommt in Betracht, wenn:
- sich die Bewohnerin oder der Bewohner in der Abschlussphase des Studiums befindet und die Examensvorbereitung oder -anmeldung nachweisen kann, oder
- ein erster Prüfungsversuch nicht bestanden wurde und der Wiederholungstermin binnen sechs Monaten ansteht, oder
- sich die Bewohnerin oder der Bewohner in der Abschlussphase der Ausbildung befindet und die Anmeldung zur Abschlussprüfung nachweisen kann, oder
- eine Abschlussprüfung nicht bestanden wurde und der Wiederholungstermin binnen sechs Monaten ansteht.
(2) Unabhängig von den vorstehenden Regelungen gilt eine absolute Obergrenze von zwölf Semestern (sechs Jahren). Mit Erreichen dieser Grenze endet das Mietverhältnis in jedem Fall; eine darüber hinausgehende Verlängerung ist ausgeschlossen.
§ 7 Inkrafttreten und Änderungen
(1) Das vorliegende Konzept gilt ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung eines Zimmers in der betreffenden Wohneinheit.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Konzepts sind nur in schriftlicher Form wirksam.
(3) Die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung lässt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt.








